Jahreshauptversammlung

Einladung an alle Mitglieder zur diesjährigen Jahreshauptversammlung.
Die Versammlung findet am Dienstag, den 03. Juni 2025 im Gsellnhaus in Vilsbiburg statt.
Wir freuen uns über eine rege Teilnahme!
Tagesordnung:
Begrüßung durch den Präsidenten
Rechenschaftsbericht des Präsidenten
Bericht der Kassierin
Satzungsänderung
Entlastung der Vorstandschaft
Neuwahlen
Wünsche und Anträge
Geselliger Teil
Ergänzungen zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen.
Satzungsänderung:
Grundsätzlich geht es bei der Änderung der Satzung darum, unseren Übungsleitern (= Trainer und Betreuer unserer Garden) die so genannte Übungsleiterpauschale zukommen zu lassen. Zudem wollen wir in diesem Zuge auch die Möglichkeit schaffen die Ehrenamtspauschale auszahlen zu können.
Die nachfolgende Zusammenfassung soll lediglich einen Überblick über die geplanten Änderungen darstellen. Der endgültige und entsprechend geprüfte Satzungsentwurf wird an der Jahreshauptversammlug vor Abstimmung erläutert und besprochen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
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Grundsatz der Ehrenamtlichkeit
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Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
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Vergütung und Aufwandsentschädigung
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Bei Bedarf können Tätigkeiten vergütet oder mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 26a EStG)versehen werden.
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Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder – hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Zuständigkeiten
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Die Vorstandschaft entscheidet:
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über entgeltliche Tätigkeiten (außer Vorstand),
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über Inhalte und Beendigung solcher Verträge,
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über pauschale Regelungen für Aufwandsentschädigung und -ersatz,
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über eine mögliche Finanzordnung, die weitere Details regelt.
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Der Vorstand ist ermächtigt:
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Tätigkeiten zu vergüten (nach Haushaltslage),
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ggf. hauptamtlich Personal für Geschäftsführung oder Geschäftsstelle anzustellen.
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Die Mitgliederversammlung entscheidet:
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über vergütete Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern (inkl. Vertragsabschluss und -beendigung).
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Aufwendungsersatz
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Mitglieder und Mitarbeitende können nachgewiesene Auslagen (§ 670 BGB) ersetzt bekommen.
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Frist: innerhalb von 6 Monaten.
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Nur mit prüffähigen Belegen.
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Der Vorstand kann festlegen, dass pauschale Beträge für Aufwandsersatz verwendet werden dürfen.
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Zusätzliche Regelung durch Finanzordnung
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Eine Finanzordnung kann weitere Details regeln und wird von der Vorstandschaft beschlossen.
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